Der Name ist neu, die Sätze sind alt, und die Regeln sind schärfer. Was sich am 1. Juli tatsächlich geändert hat.
Am 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld zur neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende umgebaut. Betroffen sind rund 5,5 Millionen Menschen. Beschlossen hat der Bundestag das im März 2026.[1]
Wer erwartet hat, dass sich damit die Beträge ändern, wurde enttäuscht — oder erleichtert, je nach Perspektive. Die Regelsätze bleiben gleich. Geändert hat sich der Rahmen drumherum.
Der schärfste Punkt zuerst. Wer dreimal in Folge einen Meldetermin ohne wichtigen Grund versäumt, dem können die Leistungen vollständig gestrichen werden.
Vollständig heißt vollständig. Nicht gekürzt.
Unterhalb dieser Schwelle greifen abgestufte Minderungen von bis zu 30 Prozent bei Pflichtverstößen. Die Durchsetzung wurde ausdrücklich verschärft.
Wichtig und oft überlesen: Der Begriff „wichtiger Grund" ist der entscheidende Hebel. Krankheit, ein kollidierender Termin, eine nicht zugestellte Einladung — all das kann einer sein. Nur muss man es sagen, und zwar rechtzeitig. Wer schweigt, verliert den Grund, den er hatte.
Die sogenannte Vermögenskarenz fällt weg. Bisher gab es zu Beginn des Bezugs eine Schonfrist, in der Ersparnisse weitgehend unangetastet blieben. Diese Frist gibt es nicht mehr.
Auch die Regeln zu den Wohnkosten wurden verschärft.
Diese Seite handelt eigentlich von KI und Arbeitsmarkt. Der Zusammenhang ist trotzdem direkt.
Die Verdrängung, um die es überall geht, trifft vor allem Menschen, die noch gar nicht drin sind — und die haben typischerweise keine langen Ansprüche auf Arbeitslosengeld I aufgebaut. Wer nie eingestellt wurde, landet schneller im Grundsicherungssystem als jemand, der zwanzig Jahre eingezahlt hat.
Wer also über KI-bedingte Arbeitslosigkeit spricht, spricht faktisch über dieses Regelwerk. Nur redet fast niemand darüber, weil das eine Thema nach Zukunft klingt und das andere nach Behörde.
Keine Rechtsberatung. Dieser Text ordnet die Reform ein, er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fristen und Einzelheiten hängen vom konkreten Bescheid ab. Für verbindliche Auskünfte sind die Beratungsstellen, Sozialverbände und Fachanwältinnen für Sozialrecht zuständig.